Großheubach Großheubach

Genehmigung von Feuerwerken

Wir weisen darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres verboten ist. (§ 23 Abs. 2 SprengV) Die Gemeindeverwaltung kann als örtlich zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen erteilen. (§ 24 Abs. 1 SprengV) Die Ausnahmegenehmigung wird jedoch nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt.

Hinweis zum Betrieb von „Himmelslaternen“ (Skylaternen, Skyballons)
Gemäß § 18 Abs. 5 der Verordnung über die Verhütung von Bränden ist es in Bayern verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Dieses Verbot trifft auch auf die sehr beliebten Himmels- oder Skylaternen zu. Seitens des Marktes Großheubach werden im Hinblick auf die drohende Waldbrandgefahr, die durch diese Flugobjekte ausgeht, keinerlei Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Dagmar Schönborn
Sachbearbeiterin
09371 4099-3309371 4099-88B7schoenborn.d@grossheubach.de

Entstehende Kosten

15,- €

Formulare

Informationen aus dem BayernPortal

Kontakt

Markt Großheubach
Rathausstraße 9
63920 Großheubach
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 09371 4099-0

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag allgemein:
08:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag Bürgerservice:

08:00 bis 12:00 Uhr (Vorsprache ohne Termin möglich)
12:00 bis 16:00 Uhr (Vorsprache ausschließlich mit Termin möglich)
Donnerstag:
16:00 bis 18:00 Uhr
(nach Terminvereinbarung bis 20:00 Uhr)

Service

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