Grußwort
Grußwort von Bürgermeister
Gernot Winter
Die Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen haben die Gehwege und Wasserrinnen wöchentlich einmal zu kehren und den Kehricht zu entfernen. Gras und Unkraut ist in regelmäßigen Abständen zu beseitigen. Eine Nichterfüllung der regelmäßigen Reinigungspflicht könnte mit einer Geldbuße geahndet werden. Um nicht zu solchen Maßnahmen greifen zu müssen, appellieren wir an alle Eigentümer und Anlieger die Gehwege und Rinnen regelmäßig gemäß der vorgenannten Verordnung zu reinigen. Die Reinigungspflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke im Ortsbereich. Denken Sie bitte daran, das regelmäßige Kehren und die Entfernung des anfallenden Kehrichts vermindert die Feinstaubbelastung in den Wohngebieten.
Entlang aller öffentlichen Straßen und Wege besteht eine Räum- und Streupflicht der Anlieger (Eigentümer bzw. Mieter). Diese gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage. Anlieger sind auch Grundstücksgemeinschaften jeder Art (z.B. Erbengemeinschaften, mehrere gemeinschaftliche Eigentümer von Sammelgaragen usw.). Dabei ist die Räum- und Streupflicht durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Räum- und Streuplan usw.) sicherzustellen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann sich im Schadensfall der Geschädigte an einem oder mehreren Miteigentümern schadlos halten. An Werktagen sind die Gehwege ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu befreien und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt) zu bestreuen. Fehlt ein Gehsteig vor einem Anwesen, so ist ein Streifen von 1 Meter Breite am Rande der öffentlichen Straße zu räumen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.
Wir bitten daran zu denken, dass im Falle eines Unfalls bei unzureichender Räumung die Grundstückseigentümer für Schäden haftbar gemacht werden können.
Rathausstraße 9
63920
Großheubach
09371 4099 0
09371 4099 88
E-Mail versenden
Kartenansicht